BGH - Urteil vom 22.11.2012
IX ZR 142/11
Normen:
InsO § 129 Abs. 1; InsO § 133 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, vom 11.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 221/09
OLG Frankfurt am Main, vom 31.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 166/10

Absonderungsrecht eines Gläubigers bei Erwirkung eines Pfandrechts außerhalb des Drei-Monats-Zeitraums an einem Kontoguthaben eines Schuldners

BGH, Urteil vom 22.11.2012 - Aktenzeichen IX ZR 142/11

DRsp Nr. 2012/23402

Absonderungsrecht eines Gläubigers bei Erwirkung eines Pfandrechts außerhalb des Drei-Monats-Zeitraums an einem Kontoguthaben eines Schuldners

Hat der Gläubiger außerhalb des Drei-Monats-Zeitraums ein Pfandrecht an einem Kontoguthaben des Schuldners erwirkt, liegt in der Überweisung des Guthabens von dem Schuldner an den Gläubiger wegen des insoweit bestehenden Absonderungsrechts keine Gläubigerbenachteiligung. Die Pfändung des Guthabens selbst unterliegt als Rechtshandlung des Gläubigers nicht der Vorsatzanfechtung.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31. August 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte zur Zahlung von mehr als 104.623,53 € nebst Zinsen verurteilt wurde.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. Juni 2010 dahin abgeändert, dass die Klage auf Zahlung in Höhe von weiteren 36.857,89 € abgewiesen wird.

Im Übrigen wird die Sache, auch zur Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittel, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

InsO § 129 Abs. 1; InsO § 133 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin ist Verwalterin in dem am 19. Oktober 2005 über das Vermögen der C. GmbH (nachfolgend: Schuldnerin) eröffneten Insolvenzverfahren.