A.
Der Kläger hat als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. J GmbH & Co. KG in erster Instanz die Feststellung begehrt, dass dem Beklagten eine abgesonderte Befriedigung seines Steuerberaterhonorars aus den ihm von der Gemeinschuldnerin privatschriftlich abgetretenen Gewerbesteuererstattungsansprüchen nicht zusteht. Der Beklagte hat im Wege der Widerklage die abgesonderte Befriedigung aus den abgetretenen Ansprüchen verlangt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage als unzulässig abgewiesen. Wegen der dazu getroffenen tatsächlichen Feststellungen und der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
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