OLG Hamm - Urteil vom 14.06.2005
27 U 188/04
Normen:
AO § 46 ; BGB § 180 Satz 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2006, 210
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 08.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 359/04

Abtretung von Ansprüchen auf Erstattung von Gewerbesteuer gemäß § 46 AO

OLG Hamm, Urteil vom 14.06.2005 - Aktenzeichen 27 U 188/04

DRsp Nr. 2006/21356

Abtretung von Ansprüchen auf Erstattung von Gewerbesteuer gemäß § 46 AO

Eine Abtretung von Ansprüchen auf Erstattung von Gewerbesteuer ist gemäß 46 Abs. 2, 3 AO nichtig, wenn sie der Finanzbehörde nicht auf dem amtlich vorgeschriebenen Formular angezeigt wurde.

Normenkette:

AO § 46 ; BGB § 180 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

540 ZPO)

A.

Der Kläger hat als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. J GmbH & Co. KG in erster Instanz die Feststellung begehrt, dass dem Beklagten eine abgesonderte Befriedigung seines Steuerberaterhonorars aus den ihm von der Gemeinschuldnerin privatschriftlich abgetretenen Gewerbesteuererstattungsansprüchen nicht zusteht. Der Beklagte hat im Wege der Widerklage die abgesonderte Befriedigung aus den abgetretenen Ansprüchen verlangt.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage als unzulässig abgewiesen. Wegen der dazu getroffenen tatsächlichen Feststellungen und der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.