FG Münster - Urteil vom 12.11.2004
11 K 1959/04 AO
Normen:
InsO § 287 Abs. 2 ; AO § 37 Abs. 2 Satz 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 218
EFG 2005, 251

Abtretung von Forderungen des Schuldners im Restschuldbefreiungsverfahren umfasst nicht Steuererstattungsansprüche

FG Münster, Urteil vom 12.11.2004 - Aktenzeichen 11 K 1959/04 AO

DRsp Nr. 2005/1283

Abtretung von Forderungen des Schuldners im Restschuldbefreiungsverfahren umfasst nicht Steuererstattungsansprüche

An den Schuldner selbst und nicht an den Treuhänder im Sinne von § 287 Abs. 2 InsO geleistete Steuererstattungen sind an diesen nicht ohne, sondern mit Rechtsgrund geleistet worden. Denn Steuererstattungsansprüche des Schuldners sind von § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO nicht umfasst. Ein Rückforderungsanspruch des Finanzamts nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AO besteht nicht gegen den Schuldner, sondern ggf. gegen den Treuhänder.

Normenkette:

InsO § 287 Abs. 2 ; AO § 37 Abs. 2 Satz 1 ;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Rückforderung von an den Kläger gezahlten Steuererstattungen für das Jahr 2001, konkret über die Frage, inwieweit Steuererstattungsansprüche des Klägers von einer im Rahmen des Restschuldbefreiungsverfahrens erfolgten Abtretung gemäß § 287 Abs. 2 InsO erfasst sind.