BGH - Beschluß vom 06.10.2005
IX ZR 222/03
Normen:
InsO § 130 § 131 ;
Vorinstanzen:
OLG Dresden, vom 25.09.2003

Abweisung einer Klage betreffend die Insolvenzanfechtung mangels hinreichenden Vortrages zur Frage der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin

BGH, Beschluß vom 06.10.2005 - Aktenzeichen IX ZR 222/03

DRsp Nr. 2005/18621

Abweisung einer Klage betreffend die Insolvenzanfechtung mangels hinreichenden Vortrages zur Frage der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin

Normenkette:

InsO § 130 § 131 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).