OLG Bamberg - Urteil vom 23.03.2015
4 U 60/14
Normen:
BGB § 123 Abs. 1; 138; BGB § 143 Abs. 1; InsO § 21 Abs. 2 Nr. 3; 21 Abs. 2 Nr. 5;
Fundstellen:
MDR 2015, 859
NZI 2015, 7
ZInsO 2015, 1338
Vorinstanzen:
LG Würzburg, vom 20.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 HKO 2410/11

Adressat für die Anfechtung von Willenserklärungen in der InsolvenzZulässigkeit der Erzwingung der Herausgabe von Gegenständen an aussonderungsberechtigte Gläubiger

OLG Bamberg, Urteil vom 23.03.2015 - Aktenzeichen 4 U 60/14

DRsp Nr. 2015/10055

Adressat für die Anfechtung von Willenserklärungen in der Insolvenz Zulässigkeit der Erzwingung der Herausgabe von Gegenständen an aussonderungsberechtigte Gläubiger

1. Die Anfechtung von Willenserklärungen, die gegenüber dem späteren Insolvenzschuldner abgegeben wurden, hat nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegenüber dem Insolvenzverwalter als dem Anfechtungsgegner (§ 143 Abs. 1 BGB) zu erfolgen.2. Die Weigerung der Schuldnerseite im Eröffnungsverfahren, Gegenstände herauszugeben, die einem Aussonderungsrecht unterliegen, beinhaltet nicht schon deshalb eine Drohung im Sinn des § 123 BGB, weil die Herausgabe von einem Forderungsverzicht des Gläubigers abhängig gemacht wird. Eine solche Verknüpfung ist vielmehr an § 138 BGB zu messen.3. Eine Anordnung des Insolvenzgerichts nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO führt auch für aussonderungsberechtigte Gläubiger zu einem Vollstreckungsverbot. Während des Eröffnungsverfahrens besteht daher weder für den Schuldner noch für den vorläufigen Insolvenzverwalter eine Pflicht zur Herausgabe von Gegenständen, die mit einem Aussonderungsrecht belastet sind. Dies gilt auch für den Fall, dass eine begleitende Anordnung nach § 21 Abs. 2 Nr. 5 InsO unterblieben ist.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 20.03.2014, Az. , wird zurückgewiesen.

2. 3. 4.