Zwischen den Beteiligten ist es streitig, ob der Kläger als Treuhänder für ein Kraftfahrzeug des Insolvenzschuldners Kraftfahrzeugsteuer zu entrichten hat.
… (im Folgenden D.) war Inhaber der … in … . Mit Beschluss des Amtsgerichts … vom 23.04.2008 wurde ab 10:00 Uhr über das Vermögen des D. das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Zum Treuhänder wurde der Rechtsanwalt R bestellt, der Kläger des vorliegenden Verfahrens (FG-Akte Blatt 33). Zu diesem Zeitpunkt waren auf D. zwei Kraftfahrzeuge zugelassen, nämlich ein Alfa Romeo mit dem Kennzeichen „ …” (vom 28.02.2007 bis 03.11.2008) sowie ein VW … mit dem Kennzeichen „ … „ (vom 25.7.2003 bis 30.07.2008). Auf die entsprechende schriftliche Auskunft des Beklagten vom 10.07.2009 (FG-Akte Blatt 106), deren Inhalt der Kläger nicht widersprach, wird verwiesen.
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