FG Hessen - Urteil vom 10.05.2012
5 K 2391/11
Normen:
InsO § 80; InsO § 35; InsO § 55; InsO § 36; AO. § 34;

Adressat von Kraftfahrzeugsteuerbescheiden im Verbraucherinsolvenzverfahren

FG Hessen, Urteil vom 10.05.2012 - Aktenzeichen 5 K 2391/11

DRsp Nr. 2012/15915

Adressat von Kraftfahrzeugsteuerbescheiden im Verbraucherinsolvenzverfahren

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist der Insolvenzverwalter als Vermögensverwalter richtiger Bekanntgabe- und Inhaltsadressat von Kraftfahrzeugsteuerbescheiden für zur Insolvenzmasse gehörende Kraftfahrzeuge soweit das Fahrzeug nicht zum insolvenzfreien Vermögen des Schuldners gehört.

Normenkette:

InsO § 80; InsO § 35; InsO § 55; InsO § 36; AO. § 34;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist es streitig, ob der Kläger als Treuhänder für ein Kraftfahrzeug des Insolvenzschuldners Kraftfahrzeugsteuer zu entrichten hat.

… (im Folgenden D.) war Inhaber der … in … . Mit Beschluss des Amtsgerichts … vom 23.04.2008 wurde ab 10:00 Uhr über das Vermögen des D. das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Zum Treuhänder wurde der Rechtsanwalt R bestellt, der Kläger des vorliegenden Verfahrens (FG-Akte Blatt 33). Zu diesem Zeitpunkt waren auf D. zwei Kraftfahrzeuge zugelassen, nämlich ein Alfa Romeo mit dem Kennzeichen „ …” (vom 28.02.2007 bis 03.11.2008) sowie ein VW … mit dem Kennzeichen „ … „ (vom 25.7.2003 bis 30.07.2008). Auf die entsprechende schriftliche Auskunft des Beklagten vom 10.07.2009 (FG-Akte Blatt 106), deren Inhalt der Kläger nicht widersprach, wird verwiesen.