BVerfG - Beschluss vom 29.02.2012
1 BvR 2378/10
Normen:
BVerfGG § 90 Abs. 1; BetrAVG a.F. § 7 Abs. 1 S. 3 Nr. 5; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;
Fundstellen:
NZA 2012, 788
ZIP 2012, 1979
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 25.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 98/09
AG Lörrach, vom 03.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 452/09

Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Widerruf einer betrieblichen Altersversorgung über eine Unterstützungskasse

BVerfG, Beschluss vom 29.02.2012 - Aktenzeichen 1 BvR 2378/10

DRsp Nr. 2012/10835

Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Widerruf einer betrieblichen Altersversorgung über eine Unterstützungskasse

1. Die Änderung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, nach der das Widerrufsrecht einer betrieblichen Altersversorgung wegen wirtschaftlicher Notlage mit der Streichung des damit korrespondierenden Sicherungsfalls in § 7 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 BetrAVG a.F. künftig wegfällt, ist, auch soweit diese Rechtsprechungsänderung Übergangsfälle erfasst, in denen eine Versorgungszusage vor Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes begründet wurde und das Arbeitsverhältnis erst nach dessen Inkrafttreten geendet hat, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. 2. Die Verpflichtung zur Zahlung einer Betriebsrente hat nicht regelmäßig eine erdrosselnde Wirkung, so dass dadurch kein Eingriff in ein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vorliegt.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 90 Abs. 1; BetrAVG a.F. § 7 Abs. 1 S. 3 Nr. 5; GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Widerruf einer betrieblichen Altersversorgung über eine Unterstützungskasse.

I.