I. Der Schuldner beantragte mit Schriftsatz seines anwaltlichen Vertreters am 17. Januar 2002 die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen. Gleichzeitig beantragte er Restschuldbefreiung. Dem Antrag war eine Erklärung beigefügt, in der der Schuldner entsprechend der bis 30. November 2001 geltenden Fassung des § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO für den Fall der Ankündigung der Restschuldbefreiung seine pfändbaren Forderungen aus einem Dienstverhältnis für die Dauer von sieben Jahren nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abtrat.
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