AG Göttingen - Beschluss vom 02.05.2008
74 IN 400/07
Normen:
InsO § 4a; InsO § 301 Nr. 1; InsO § 4c Nr. 1 Hs. 1;
Fundstellen:
ZVI 2008, 339

AG Göttingen - Beschluss vom 02.05.2008 (74 IN 400/07) - DRsp Nr. 2009/4186

AG Göttingen, Beschluss vom 02.05.2008 - Aktenzeichen 74 IN 400/07

DRsp Nr. 2009/4186

1. Stammen die Verbindlichkeiten des Schuldners im Wesentlichen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen, kann die Stundung gem. § 4a InsO abgelehnt werden wegen der im Hinblick auf § 302 Nr. 1 InsO nur in geringen Umfang eintretenden Befreiung der Verbindlichkeiten. 2. Macht der Schuldner auf Aufforderung des Gerichtes unzutreffende Angaben zur Deliktseigenschaft der gegen ihn gerichteten Forderungen, macht er unrichtige Angaben zu Umständen, die für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Stundung maßgeblich sind (§ 4 c Nr. 1, 1. Halbsatz InsO). 3. Grob fahrlässig handelt ein Schuldner, der trotz Aufforderung des Gerichtes und strafrechtlicher Verurteilung wegen Betrugen gem. § 263 StGB Deliktsforderungen nicht als solche kennzeichnet.

B e s c h l u s s

In dem Insolvenzverfahren

über das Vermögen des

- Antragsteller -

Verfahrensbevollmächtigte:

Rechtsanwälte ...

Der Antrag auf Bewilligung von Stundung wird zurückgewiesen.

Normenkette:

InsO § 4a; InsO § 301 Nr. 1; InsO § 4c Nr. 1 Hs. 1;

Gründe:

Die Voraussetzungen für eine Ablehnung der Stundung gem. § 4a Abs. 1 Satz 3, 4 InsO liegen vor.