AG Göttingen - Beschluß vom 06.05.2003
74 IN 264/02
Fundstellen:
NZI 2003, 445
ZIP 2003, 918
ZVI 2003, 243

AG Göttingen - Beschluß vom 06.05.2003 (74 IN 264/02) - DRsp Nr. 2005/19769

AG Göttingen, Beschluß vom 06.05.2003 - Aktenzeichen 74 IN 264/02

DRsp Nr. 2005/19769

1. Auch in masselosen IN-Verfahren hat der Insolvenzverwalter Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die zumindest seine Unkosten deckt. 2. Die Mindestvergütung gemäß § 2 Abs. 2 InsVV ist in einem durchschnittlichen IN-Verfahren zu vervierfachen mit der Folge, dass sich eine Vergütung von 2.000,00 EUR ergibt. 3. Gemäß § 3 InsVV sind Zu- bzw. Abschläge möglich. Ist eine durchschnittliche Anzahl der Gläubiger von 20 deutlich überschritten, kommt eine Erhöhung in Betracht (im vorliegenden Fall um 20 %).

Gründe:

Aufgrund eines Eigenantrages ist nach vorheriger Einholung eines Sachverständigengutachtens am 30.08.2002 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet, die Rechtsanwältin M. zur Insolvenzverwalterin bestellt und die Verfahrenskosten gemäß § 4 a InsO gestundet worden. Unter dem 01.04.2003 hat die Insolvenzverwalterin Schlussbericht erstattet und u. a. beantragt, die Vergütung für die Tätigkeit als Insolvenzverwalterin auf 2.350,00 EUR festzusetzen.

Aus dem Schlussbericht ergibt sich, dass im Laufe des Verfahrens 45 Gläubiger Forderungen in Höhe von 416.193,30 EUR zur Tabelle angemeldet haben. Der Schuldner erzielt regelmäßige monatliche Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in unpfändbarer Höhe.