AG Göttingen - Beschluss vom 06.06.2008
74 IN 314/01
Normen:
InsO § 300;
Fundstellen:
ZVI 2008, 499

AG Göttingen - Beschluss vom 06.06.2008 (74 IN 314/01) - DRsp Nr. 2009/4182

AG Göttingen, Beschluss vom 06.06.2008 - Aktenzeichen 74 IN 314/01

DRsp Nr. 2009/4182

1. Setzt der Rechtspfleger zur Anhörung über die Erteilung der Restschuldbefreiung den Insolvenzgläubigern gem. § 300 Abs. 1 InsO eine Frist, so sind auch nach Fristablauf eingehende Versagungsanträge zu beachten bis zu dem Zeitpunkt, in dem über die Erteilung der Restschuldbefreiung entschieden wird. 2. Nach Ende der Laufzeit der Abtretungserklärung ist zeitnah über die Erteilung der Restschuldbefreiung zu entscheiden. Ist die Verteilung noch nicht vollzogen, ist das Verfahren unabhängig davon weiter fortzusetzen und zu beenden.

B e s c h l u s s

in dem Restschuldbefreiungsverfahren über das Vermögen des ...

Treuhänder: Rechtsanwalt ...

Antragstellerin: ...

Dem Schuldner wird in dem am 17.01.2002 eröffneten Verfahren gem. § 300 InsO die Restschuldbefreiung erteilt. Mit der Rechtskraft dieser Entscheidung endet die Beschränkung der Rechte der Insolvenzgläubiger. Die Laufzeit der Abtretungserklärung und das Amt des Treuhänders sind bereits beendet.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Normenkette:

InsO § 300;

Gründe: