AG Göttingen - Beschluss vom 07.05.2008
74 IN 391/07
Normen:
EuInsVO Art. 3; InsO § 4 i.V.m. § 16 ZPO; InsO § 26;
Fundstellen:
ZVI 2008, 388

AG Göttingen - Beschluss vom 07.05.2008 (74 IN 391/07) - DRsp Nr. 2009/4185

AG Göttingen, Beschluss vom 07.05.2008 - Aktenzeichen 74 IN 391/07

DRsp Nr. 2009/4185

1. Eine Unterkunft im Ausland begründet eine Zuständigkeit des dortigen Insolvenzgereichtes gem. Art. 3 EuInsVO nur, wenn es sich dabei um einen Hauptwohnsitz handelt. 2. Liegt ein solcher Wohnsitz nicht vor, verbleibt es bei der Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit. Abzustellen ist gem. § 4 InsO i.V.m. § 16 ZPO auf den letzten inländischen Wohnsitz. 3. Macht der Schuldner gegenüber dem Sachverständigen keine Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen, kann der Insolvenzantrag gem. § 26 InsO mangels Masse abgewiesen werden.

B e s c h l u s s

In dem Insolvenzantragsverfahren

- Antragstellerin -

g e g e n

- Antragsgegner -

Der Antrag vom 07.12.2007 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Gegenstandswert wird auf bis zu 300 EURO festgesetzt.

Normenkette:

EuInsVO Art. 3; InsO § 4 i.V.m. § 16 ZPO; InsO § 26;

Gründe: