AG Göttingen - Beschluss vom 08.09.2011
74 IN 235/09
Fundstellen:
NZI 2012, 32
ZIP 2012, 539
ZVI 2011, 471

AG Göttingen - Beschluss vom 08.09.2011 (74 IN 235/09) - DRsp Nr. 2011/17449

AG Göttingen, Beschluss vom 08.09.2011 - Aktenzeichen 74 IN 235/09

DRsp Nr. 2011/17449

1. Ein Lottogewinn fällt grundsätzlich in vollem Umfang in die Insolvenzmasse. 2. Es bleibt dahingestellt, ob bei grobem Missverhältnis zwischen Insolvenzforderungen und Masse der Zweck der gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger gem. § 1 Satz 1 InsO eine Begrenzung gebietet. 3. Bei der Berechnung der Vergütung ist auf den Anteil des Lottogewinnes ein deutlicher Vergütungsabschlag gem. § 3 Abs. 2 InsVV (hier 90%) angezeigt.

Gemäß Antrag vom 11.07.2011 wird die Vergütung für die Tätigkeit als Insolvenzverwalter auf

16.206,70 €

festgesetzt. Der weitergehende Antrag wird abgewiesen.

Dem Rechtsanwalt X wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.

Gründe: