AG Göttingen - Beschluss vom 09.05.2008
74 IN 67/08
Normen:
InsO § 2; InsO § 3; InsO § 11; InsO § 16 ff.; InsO § 4a;
Fundstellen:
ZVI 2008, 430

AG Göttingen - Beschluss vom 09.05.2008 (74 IN 67/08) - DRsp Nr. 2009/4187

AG Göttingen, Beschluss vom 09.05.2008 - Aktenzeichen 74 IN 67/08

DRsp Nr. 2009/4187

1. Nimmt der Schuldner den Antrag auf Restschuldbefreiung in einem Erstinsolvenzverfahren zurück, so kann ihm in einem zweiten Insolvenzverfahren Stundung gem. § 4 a InsO bewilligt werden. 2. Anders als im Fall eines Zweitantrages bei noch laufendem Erstinsolvenzverfahren greift in diesen Fällen die Vorschrift des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht ein (Abgrenzung zu AG Göttingen, Beschluss vom 06.03.2008 - 74 IN 34/08). 3. Eine befriedigende Lösung, um ein Dauerinsolvenzverfahren auszuschließen, kann nur der Gesetzgeber herbeiführen.

B e s c h l u s s

In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen des

- Antragsteller -

wird heute um 08.00 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16 ff. InsO wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet.

Dem Antragsteller wird Stundung für das Eröffnungsverfahren und das eröffnete Verfahren bewilligt.

Aus der Insolvenzmasse sind vorweg zu begleichen die Gerichtskosten einschließlich der Vergütung des Insolvenzverwalters.

Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:

Rechtsanwalt ...

Normenkette:

InsO § 2; InsO § 3; InsO § 11; InsO § 16 ff.; InsO § 4a;

Gründe: