AG Göttingen - Beschluss vom 10.04.2008
74 IK 130/00
Normen:
InsO § 294 Abs. 1; InsO § 4 i.V.m. ZPO § 724; ZPO § 725;

AG Göttingen - Beschluss vom 10.04.2008 (74 IK 130/00) - DRsp Nr. 2009/4172

AG Göttingen, Beschluss vom 10.04.2008 - Aktenzeichen 74 IK 130/00

DRsp Nr. 2009/4172

1. Ist eine zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung nicht bestritten, so hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle auf Antrag eines Gläubigers nach Aufhebung des Verfahrens (§ 289 Abs. 2 Satz 2 InsO) in der sog. Wohlverhaltensperiode eine vollstreckbare Ausfertigung gem. § 725 ZPO zu erteilen. 2. Ein Prüfungsrecht und eine Prüfungspflicht, ob und im welchen Umfang die Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung stammt, steht dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in der sog. Wohlverhaltensperiode nicht zu. 3. Eine vorherige Anhörung des Schuldners/-Vertreters ist nicht erforderlich (§ 4 InsO i. V. m. § 730 ZPO). 4. Gegen die Entscheidung findet die Erinnerung gem. § 732 Abs. 1 ZPO statt.

B e s c h l u s s

in dem Restschuldbefreiungsverfahren

des ...

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...

Die Erinnerung des Schuldners vom 18./20.03.2008 gegen den am 11.03.2008 vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle über einen Teilbetrag in Höhe von 9.516,59 € erteilten vollstreckbaren Auszug aus der Insolvenztabelle für die Gläubigerin G. (0/lfd. Nr. 2) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

InsO § 294 Abs. 1; InsO § 4 i.V.m. ZPO § 724; ZPO § 725;

Gründe: