AG Göttingen - Beschluss vom 12.06.2008
71 IN 23/00
Normen:
InsO § 295 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 296;
Fundstellen:
ZVI 2008, 405

AG Göttingen - Beschluss vom 12.06.2008 (71 IN 23/00) - DRsp Nr. 2009/4170

AG Göttingen, Beschluss vom 12.06.2008 - Aktenzeichen 71 IN 23/00

DRsp Nr. 2009/4170

1. Für einen zulässigen Versagungsantrag gem. § 296 Abs. 1 Satz 3 InsO genügt es, wenn Gläubiger Bezug nehmen auf einen Beschluss, in dem die Stundung wegen Verstoßes gegen eine Obliegenheit des § 295 InsO aufgehoben worden ist. 2. Die Informationspflicht des § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO besteht nicht nur gegenüber dem Treuhänder, sondern auch gegenüber dem Insolvenzgericht. 3. Beruft sich der Schuldner auf eine Information des Treuhänders, handelt er schuldhaft gem. § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er sechs Monate lang keine Nachfrage beim Treuhänder vornimmt, den pfändbaren Teil seines Einkommens einbehält und keine Rücklagen bildet.

B e s c h l u s s

in dem Restschuldbefreiungsverfahren

Verfahrensbevollmächtigte: ...

Treuhänder: ...

Die beantragte Restschuldbefreiung wird versagt.

Normenkette:

InsO § 295 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 296;

Gründe: