I. Der Erinnerungsführer wendet sich in seiner Eigenschaft als nunmehriger Insolvenzverwalter gegen die Zustellung einer einstweiligen Unterlassungsverfügung.
Aufgrund eines Eigenantrages der Gemeinschuldnerin wurde am 25.04.2003 ein Zustimmungsvorbehalt gem. § 21 Abs. 2 Ziffer 2, 2. Halbsatz InsO angeordnet und der Erinnerungsführer zum vorläufigen ("schwachen") Insolvenzverwalter bestellt. Weiter ist in dem Beschuss Folgendes angeordnet: "Maßnahmen der Zwangsvollstreckung werden gem. § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO untersagt, bereits eingeleitete Maßnahmen werden eingestellt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind".
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