AG Göttingen - Beschluss vom 14.08.2003
74 AR 16/03

AG Göttingen - Beschluss vom 14.08.2003 (74 AR 16/03) - DRsp Nr. 2005/19764

AG Göttingen, Beschluss vom 14.08.2003 - Aktenzeichen 74 AR 16/03 - Aktenzeichen 74 IN 164/03

DRsp Nr. 2005/19764

1. Über Verstösse gegen das Vollstreckungsverbot gem. § 21 Ans. 2 Nr. 3 InsO entscheidet nicht das Vollstreckungsgericht, sondern das Insolvenzgericht. 2. Die Zustellung einer einstweiligen Verfügung mit einem Unterlassungsgebot stellt eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme dar. 3. Die Vorschrift des § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO ist weit zu verstehen. Darunter fallen auch Vollstreckungsmaßnahmen gem. §§ 887 ff. ZPO (hier: § 890 ZPO). 4. Bei einem Verstoß ist die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären.

Gründe:

I. Der Erinnerungsführer wendet sich in seiner Eigenschaft als nunmehriger Insolvenzverwalter gegen die Zustellung einer einstweiligen Unterlassungsverfügung.

Aufgrund eines Eigenantrages der Gemeinschuldnerin wurde am 25.04.2003 ein Zustimmungsvorbehalt gem. § 21 Abs. 2 Ziffer 2, 2. Halbsatz InsO angeordnet und der Erinnerungsführer zum vorläufigen ("schwachen") Insolvenzverwalter bestellt. Weiter ist in dem Beschuss Folgendes angeordnet: "Maßnahmen der Zwangsvollstreckung werden gem. § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO untersagt, bereits eingeleitete Maßnahmen werden eingestellt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind".