Durch Beschluss vom 11.08.2006 ist das Gläubigerausschussmitglied X. entlassen worden. In der Gläubigerversammlung vom 21.03.1995 ist der Konkursgläubiger H. als Ersatzmitglied des Gläubigerausschusses berufen worden. Ausweislich der Sitzungsniederschrift des Gerichts vom 21.03.1995 hat Herr H. die Wahl angenommen. Das Gesetz sieht keine Verwirkung (etwa durch Zeitablauf) der einmal erfolgten Wahl vor. Deshalb hat das Gericht keinen Zweifel am Eintritt der Ersatzmitgliedschaft.
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