AG Göttingen - Beschluss vom 15.09.2008
74 IK 730/06
Normen:
InsO § 296 Abs. 1; InsO § 296 Abs. 2 S. 3;

AG Göttingen - Beschluss vom 15.09.2008 (74 IK 730/06) - DRsp Nr. 2009/4179

AG Göttingen, Beschluss vom 15.09.2008 - Aktenzeichen 74 IK 730/06

DRsp Nr. 2009/4179

1. Die für die Zulässigkeit eines Versagungsantrages gem. § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO erforderliche Darlegung der Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung erfordert in der Regel Angaben dazu, dass der Schuldner unter Berücksichtigung seiner Ausbildung, seines Familienstandes und des Arbeitsmarktes in der Lage ist, Einkommen im pfändbaren Bereich zu erzielen. 2. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner jegliche Angaben zu seinem aktuellen Einkommen verweigert, und zwar selbst dann, wenn der Schuldner zuvor nur Sozialleistungen im unpfändbaren Bereich bezog. 3. In diesem Fall liegt ein zulässiger Versagungsantrag gem. § 296 Abs. 1 InsO vor. Erteilt der Schuldner auf Aufforderung des Gerichtes keine Auskünfte, kann eine Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 296 Abs. 2 Satz 3 InsO erfolgen.

B e s c h l u s s

in dem Restschuldbefreiungsverfahren über das Vermögen der ...

Verfahrensbevollmächtigte:

Rechtsanwälte

Treuhänder:

Die beantragte Restschuldbefreiung wird versagt.

Normenkette:

InsO § 296 Abs. 1; InsO § 296 Abs. 2 S. 3;

Gründe: