A. Der anwaltlich vertretene Schuldner hat mit Antrag vom 05.12.2001 Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens, Stundung der Verfahrenskosten und Restschuldbefreiung gestellt. Im Antrag ist angegeben, dass der Schuldner früher einen Schausteller- und Zeltverleih betrieb unterhielt. Dem Antrag war beigefügt ein Bewilligungsbescheid über die Gewährung von Arbeitslosenhilfe vom 20.09.2001. Mit Beschluss von 30.12.2001 ist gem. § 306 Abs. 1 Satz 3 InsO die Fortsetzung des Verfahrens angeordnet, das Verfahren eröffnet und dem Schuldner Stundung bewilligt worden. Das Schlußverzeichnis weist fünf Gläubiger aus. Mit seit dem 27.09.2002 rechtskräftigem Beschluss vom 05.09.2002 ist gem. § 291 InsO die Restschuldbefreiung angekündigt worden.
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