AG Göttingen - Beschluss vom 17.01.2003
74 IK 191/01
Fundstellen:
DZWIR 2003, 215
NZI 2003, 217

AG Göttingen - Beschluss vom 17.01.2003 (74 IK 191/01) - DRsp Nr. 2005/19776

AG Göttingen, Beschluss vom 17.01.2003 - Aktenzeichen 74 IK 191/01

DRsp Nr. 2005/19776

1. Die Obliegenheiten des § 295 InsO bestehen nicht erst ab Ankündigung der Restschuldbefreiung gem. § 291 InsO, sondern bereits ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens. 2. Führt ein Schuldner Zahlungen nicht an den Treuhänder ab und befriedigt Forderungen einzelner Insolvenzgläubiger im vollen Umfang, Forderungen anderer Insolvenzgläubiger jedoch nur teilweise, liegt darin ein Verstoß gegen die Obliegenheit des § 295 Abs. 1 Nr. 4 InsO, der eine Versagung gem. § 296 Abs. 1 InsO begründet. 3. In diesem Fall kommt auch ein Widerruf der Stundung gem. § 4 c Nr. 5 InsO in Betracht.

Gründe:

A. Der anwaltlich vertretene Schuldner hat mit Antrag vom 05.12.2001 Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens, Stundung der Verfahrenskosten und Restschuldbefreiung gestellt. Im Antrag ist angegeben, dass der Schuldner früher einen Schausteller- und Zeltverleih betrieb unterhielt. Dem Antrag war beigefügt ein Bewilligungsbescheid über die Gewährung von Arbeitslosenhilfe vom 20.09.2001. Mit Beschluss von 30.12.2001 ist gem. § 306 Abs. 1 Satz 3 InsO die Fortsetzung des Verfahrens angeordnet, das Verfahren eröffnet und dem Schuldner Stundung bewilligt worden. Das Schlußverzeichnis weist fünf Gläubiger aus. Mit seit dem 27.09.2002 rechtskräftigem Beschluss vom 05.09.2002 ist gem. § 291 InsO die Restschuldbefreiung angekündigt worden.