AG Göttingen - Beschluss vom 17.05.2016
74 IK 113/16
Fundstellen:
NZI 2016, 6
NZI 2016, 925

AG Göttingen - Beschluss vom 17.05.2016 (74 IK 113/16) - DRsp Nr. 2016/11178

AG Göttingen, Beschluss vom 17.05.2016 - Aktenzeichen 74 IK 113/16

DRsp Nr. 2016/11178

1. Eine wirksame Bescheinigung auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens - und Vermögensverhältnisse gem. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO setzt einen persönlichen Kontakt des Bescheinigers mit dem Schuldner voraus. Ein telefonischer Kontakt genügt nicht (Bestätigung von AG Göttingen, Beschl. v. 20.04.2016 - 74 IK 74/16; ebenso LG Düsseldorf, Beschl. v. 26.06.2015 - 25 T 410/15, ZVI 2015, 335; AG Potsdam Beschl. v. 19.2.2015 - 35 IK 1239/14, ZInsO 2015, 599 = VIA 2015, 55 mit zust. Anm. Siebert und abl. Anm. Henning InsbürO 2015, 407, 408). 2. Ein derartiger Antrag ist als unzulässig abzuweisen.

Der Antrag vom 15.02.2016 auf Stundung der Verfahrenskosten wird als unzulässig abgewiesen.

Gründe:

I. Der in Duderstadt wohnhafte Schuldner hat mit Schreiben vom 15.02.2016, bei Gericht eingegangen am 14.04.2016, Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen, Restschuldbefreiung und Stundung beantragt. Die Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuches gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO weist aus, dass der Einigungsversuch endgültig gescheitert ist am 20.10.2015. Ausgestellt ist die Bescheinigung von der Anwaltskanzlei W. (aus dem über 400 km entfernten) Rostock.