Der Antrag vom 15.02.2016 auf Stundung der Verfahrenskosten wird als unzulässig abgewiesen.
I. Der in Duderstadt wohnhafte Schuldner hat mit Schreiben vom 15.02.2016, bei Gericht eingegangen am 14.04.2016, Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen, Restschuldbefreiung und Stundung beantragt. Die Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuches gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO weist aus, dass der Einigungsversuch endgültig gescheitert ist am 20.10.2015. Ausgestellt ist die Bescheinigung von der Anwaltskanzlei W. (aus dem über 400 km entfernten) Rostock.
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