Die Schuldnerin hat am 10.5.1999 wegen Zahlungsunfähigkeit einen Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens gestellt und zugleich Restschuldbefreiung (§ 287
Das Verfahren über den Insolvenzeröffnungsantrag ist deshalb gem. § 311
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen vor.
1) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtes kann für die Durchführung des vereinfachten Insolvenzverfahrens Prozesskostenhilfe bewilligt werden einschließlich der Vergütung des Treuhänders (Beschluss vom 13.10.1999 - 74 IK 26/99 ZInsO 1999, 652 = NZI 2000 Heft 1).
2) Die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin steht zur Überzeugung des Gerichtes fest aufgrund des Vermögensverzeichnisses, des Gläubigerverzeichnisses und der die Forderungshöhe bestätigenden Stellungnahmen der Gläubiger.
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