AG Göttingen - Beschluß vom 20.11.2003
74 IN 377/03
Fundstellen:
ZInsO 2003, 1107

AG Göttingen - Beschluß vom 20.11.2003 (74 IN 377/03) - DRsp Nr. 2005/19761

AG Göttingen, Beschluß vom 20.11.2003 - Aktenzeichen 74 IN 377/03

DRsp Nr. 2005/19761

1. Steht der Geschäftsführer einer GmbH unter Betreuung, ist der Betreuer nicht zur Stellung eines (Eigen-)Antrages über das Vermögen der GmbH berechtigt. 2. In diesem Fall kommt aber die Bestellung eines Verfahrenspflegers durch das Insolvenzgericht gem. § 4 InsO i. V. m. § 57 ZPO in Betracht. 3. Bereits mit Eingang des Antrages ist das Insolvenzgericht berechtigt, Sicherungsmaßnahmen zu erlassen. 4. Ist der Geschäftsbetrieb eingestellt und bestehen möglicherweise realisierbare Außenstände, kommt neben der Bestellung eines Sachverständigen die Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbotes in Betracht, ohne dass ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt werden muss.

Gründe: