AG Göttingen - Beschluss vom 21.02.2003
74 IN 114/01
Fundstellen:
DZWIR 2003, 260
InVo 2003, 236
NZI 2003, 268
ZIP 2003, 590
ZInsO 2003, 289

AG Göttingen - Beschluss vom 21.02.2003 (74 IN 114/01) - DRsp Nr. 2005/19774

AG Göttingen, Beschluss vom 21.02.2003 - Aktenzeichen 74 IN 114/01

DRsp Nr. 2005/19774

1. Für die Entscheidung über die Entlassung eines Insolvenzverwalters gem. § 59 InsO und die Bestellung eines neuen Insolvenzverwalters ist der Insolvenzrichter zuständig. 2. Ein wichtiger Grund für die Entlassung gem. § 59 InsO liegt vor, wenn der Insolvenzverwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit den Geschäftsbetrieb fortführt, ohne Neumasseverbindlichkeiten zu befriedigen, Berichte erst nach Festsetzung eines Zwangsgeldes erstattet werden und der von der Gläubigerversammlung beauftragt Insolvenzplan nach fast 18 Monaten noch immer nicht vorliegt.

Gründe: