AG Göttingen - Beschluss vom 22.02.2008
74 IK 69/00

AG Göttingen - Beschluss vom 22.02.2008 (74 IK 69/00) - DRsp Nr. 2009/4178

AG Göttingen, Beschluss vom 22.02.2008 - Aktenzeichen 74 IK 69/00

DRsp Nr. 2009/4178

1. In vor dem 01.12.2001 eröffneten Insolvenzverfahren war das Insolvenzgericht im Hinblick auf Artikel 107 EGInsO gehalten, die Laufzeit der Abtretungserklärung im Beschluss über die Ankündigung der Restschuldbefreiung zu bestimmen. 2. Wird die Laufzeit der Abtretungserklärung auf sieben Jahre festgesetzt und ist der Beschluss rechtskräftig, ist eine nachträgliche Abänderung durch das Insolvenzgericht ausgeschlossen (Bestätigung des Beschlusses vom 25.07.2006, ZVI 2006, 597).

B e s c h l u ß

In dem Restschuldbefreiungsverfahren über das Vermögen der ...

Der Antrag der Schuldnerin vom 05./08.02.2008 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Das Insolvenzgereicht hält nach erneuter Prüfung an seinen im Beschluss vom 25.07.2006 vertretenen Rechtsauffassung fest. Die Schuldnerin hat vor Ankündigung der Restschuldbefreiung keinen Antrag auf Verkürzung der Laufzeit der Abtretungserklärung gestellt und auch gegen den zugestellten Beschluss vom 18.03.2002, in dem die Laufzeit auf sieben Jahre festgesetzt worden ist, kein Rechtsmittel eingelegt.