B e s c h l u ß
In dem Restschuldbefreiungsverfahren über das Vermögen der ...
Der Antrag der Schuldnerin vom 05./08.02.2008 wird zurückgewiesen.
Das Insolvenzgereicht hält nach erneuter Prüfung an seinen im Beschluss vom 25.07.2006 vertretenen Rechtsauffassung fest. Die Schuldnerin hat vor Ankündigung der Restschuldbefreiung keinen Antrag auf Verkürzung der Laufzeit der Abtretungserklärung gestellt und auch gegen den zugestellten Beschluss vom 18.03.2002, in dem die Laufzeit auf sieben Jahre festgesetzt worden ist, kein Rechtsmittel eingelegt.
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