AG Göttingen - Beschluss vom 23.06.2003
74 IK 112/02
Fundstellen:
ZVI 2003, 373

AG Göttingen - Beschluss vom 23.06.2003 (74 IK 112/02) - DRsp Nr. 2005/19766

AG Göttingen, Beschluss vom 23.06.2003 - Aktenzeichen 74 IK 112/02

DRsp Nr. 2005/19766

Gründe:

Der Antrag auf Festsetzung der doppelten Regelvergütung des § 13 Abs. 1 InsVV ist begründet.

Im Beschluss vom heutigen Tage (74 IK 185/02) hat das Insolvenzgericht festgestellt, dass auch in IK-Verfahren der Treuhänder Anspruch auf eine angemessene Vergütung hat mit der Folge, dass die Regelsätze des § 13 Abs. 1 S. 3 InsVV zu vervielfachen sind. Im vorliegenden Fall weist das Vermögensverzeichnis drei Gläubiger auf. Alle Gläubiger haben ihre Forderungen mit einer Gesamtsumme von 20.101,13 EUR angemeldet, festgestellt wurden Forderungen i. H. v. 19.284,14 EUR. Hinsichtlich der Gläubigerin zu 1. waren Aussonderungsansprüche im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Einbauküche zu prüfen.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist ein Antrag auf Festsetzung des doppelten Regelsatzes gerechtfertigt.

Fundstellen
ZVI 2003, 373