AG Göttingen - Beschluß vom 25.03.2003
74 IN 114/01
Normen:
InsO § 59 ;

AG Göttingen - Beschluß vom 25.03.2003 (74 IN 114/01) - DRsp Nr. 2005/19771

AG Göttingen, Beschluß vom 25.03.2003 - Aktenzeichen 74 IN 114/01

DRsp Nr. 2005/19771

1. Bei einem kurzen, zu erwartenden Antrag auf Entlassung des Insolvenzverwalters genügt es, dass der Insolvenzverwalter in der Gläubigerversammlung Gelegenheit zur Stellungnahme erhält und ihm ergänzend eine kurze Frist zur schriftlichen Äußerung eingeräumt wird. 2. Eine nach Ablauf der Stellungnahmefrist oder an eine andere als die vom Gericht vorgegeben Fax-Nummer gefaxte Stellungnahme des Insolvenzverwalters kann bei der Entscheidung des Gerichtes unberücksichtigt bleiben.

Normenkette:

InsO § 59 ;

Gründe:

A. Das Insolvenzgericht erachtet die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde für unbegründet und legt die Akten deshalb dem Landgericht Göttingen zur Entscheidung vor.

I. Das Insolvenzgericht hat im angefochtenen Beschluss vom 21.02.2003 ausführlich dargelegt, weshalb die Zuständigkeit des Richters zur Entscheidung gegeben ist. Das Insolvenzgericht verbleibt bei dieser Auffassung. Im übrigen ist die Entscheidung des Richters gemäß § 8 Abs. 1 RpflG wirksam, auch wenn der Rechtspfleger zuständig sein sollte. Auch darauf ist in dem angefochtenen Beschluss hingewiesen worden.