A. Das Insolvenzgericht erachtet die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde für unbegründet und legt die Akten deshalb dem Landgericht Göttingen zur Entscheidung vor.
I. Das Insolvenzgericht hat im angefochtenen Beschluss vom 21.02.2003 ausführlich dargelegt, weshalb die Zuständigkeit des Richters zur Entscheidung gegeben ist. Das Insolvenzgericht verbleibt bei dieser Auffassung. Im übrigen ist die Entscheidung des Richters gemäß § 8 Abs. 1 RpflG wirksam, auch wenn der Rechtspfleger zuständig sein sollte. Auch darauf ist in dem angefochtenen Beschluss hingewiesen worden.
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