AG Göttingen - Beschluss vom 25.04.2008
74 IN 32/08
Normen:
InsO § 4c Nr. 1 Hs. 1; InsO § 4c Nr. 5; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen:
ZVI 2008, 341

AG Göttingen - Beschluss vom 25.04.2008 (74 IN 32/08) - DRsp Nr. 2009/4183

AG Göttingen, Beschluss vom 25.04.2008 - Aktenzeichen 74 IN 32/08

DRsp Nr. 2009/4183

1. Gibt der Schuldner nicht an, dass er sich in einem anderen Insolvenzverfahren in der Wohlverhaltensperiode befindet, macht er unrichtige Angaben zu Umständen, die für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Stundung maßgeblich sind (§ 4 c Nr. 1, 1. Halbsatz InsO). 2. Grob fahrlässig handelt ein Schuldner, der nach einer schriftlichen Mitteilung des Insolvenzgerichtes über die Einstellung des Verfahrens mangels Masse (§ 211 InsO) keinen Kontakt zum Treuhänder hält, sich auch ansonsten nicht über den Verfahrensablauf informiert und in einem Zweitverfahren das Erstverfahren nicht angibt. 3. Weiter liegt in einem solchem Fall der Aufhebungsgrund des § 4 c Nr. 5 InsO vor, weil der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO auch erfüllt ist, wenn ein Schuldner während eines laufenden Insolvenz-/Restschuldbefreiungsverfahrens einen erneuten Insolvenzantrag stellt (AG Göttingen, Beschluss vom 06.03.2008 - 74 IN 34/08).

B e s c h l u s s

in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn ...

Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt ...

Die im Beschluss vom 26.02.2008 bewilligte Stundung wird aufgehoben.

Normenkette:

InsO § 4c Nr. 1 Hs. 1; InsO § 4c Nr. 5; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe: