AG Göttingen - Beschluss vom 25.09.2003
74 IK 104/00
Fundstellen:
ZInsO 2004, 51
ZVI 2003, 610

AG Göttingen - Beschluss vom 25.09.2003 (74 IK 104/00) - DRsp Nr. 2005/19763

AG Göttingen, Beschluss vom 25.09.2003 - Aktenzeichen 74 IK 104/00

DRsp Nr. 2005/19763

1. Verneint der Schuldner in einem Vermögensverzeichnis die Frage nach Forderungen und Abtretungen von Forderungen, während tatsächlich Forderungen in erheblicher Höhe (hier: 6.000,00 EUR) bestehen, ist der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO dargelegt. 2. In diesem Fall liegt zumindest grobe Fahrlässigkeit vor, wenn der Schuldner sich auf eine Abtretung der Forderung beruft, aber keine weiteren Angaben dazu macht.

Gründe:

Der seinerzeit anwaltlich vertretene Schuldner hat mit Antrag vom 15.06.2000 die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt. In dem damals vom Amtsgericht Göttingen verwandten Vermögensverzeichnis hat der Schuldner unter Ziffer 22) bei der Frage nach sonstigen Forderungen das Feld "nein" und unter Ziffer 23) bei der Frage nach Abtretungen die Antwort "keine" angekreuzt. Am 19.02.2001 ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Mit Beschluss vom 28.03.2003 hat der Rechtspfleger das schriftliche Verfahren anberaumt und angeordnet, dass gegen die Ankündigung der Restschuldbefreiung Versagungsgründe bis zum 30.06.2003 vorzubringen sind.