Der seinerzeit anwaltlich vertretene Schuldner hat mit Antrag vom 15.06.2000 die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt. In dem damals vom Amtsgericht Göttingen verwandten Vermögensverzeichnis hat der Schuldner unter Ziffer 22) bei der Frage nach sonstigen Forderungen das Feld "nein" und unter Ziffer 23) bei der Frage nach Abtretungen die Antwort "keine" angekreuzt. Am 19.02.2001 ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Mit Beschluss vom 28.03.2003 hat der Rechtspfleger das schriftliche Verfahren anberaumt und angeordnet, dass gegen die Ankündigung der Restschuldbefreiung Versagungsgründe bis zum 30.06.2003 vorzubringen sind.
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