AG Göttingen - Beschluss vom 26.02.2008
74 IN 304/07
Normen:
InsO § 2; InsO § 3; InsO § 11; InsO 16 ff.;

AG Göttingen - Beschluss vom 26.02.2008 (74 IN 304/07) - DRsp Nr. 2009/4181

AG Göttingen, Beschluss vom 26.02.2008 - Aktenzeichen 74 IN 304/07

DRsp Nr. 2009/4181

1. Während eines laufenden Insolvenzverfahrens kann ein erneutes Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet werden. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn ein selbständig tätiger Schuldner einen freigegebenen Geschäftsbetrieb fortführt und Anfechtungsansprüche vorliegen. 2. Ob bei einem erneuten Restschuldbefeiungsantrag des Schuldners der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO eingreift, bleibt dahingestellt.

B e s c h l u s s

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ...

wird heute um 18:00 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2,3,11,16 ff. InsO wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet.

Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:

Rechtsanwalt ...

Normenkette:

InsO § 2; InsO § 3; InsO § 11; InsO 16 ff.;

Gründe:

I. Über das Vermögen der Schuldnerin ist aufgrund Fremdantrages und - mit Antrag auf Restschuldbefreiung verbundenen - Eigenantrages am 23.04.2004 das Insolvenzverfahren eröffnet worden (74 IN 4/04). Eine Verfahrensaufhebung ist bislang nicht erfolgt. Das Anlagevermögen ist an den Schwiegervater der Schuldnerin übergeben und sodann die selbständige Tätigkeit der Schuldnerin aus der Masse freigegeben worden.