AG Göttingen - Beschluss vom 29.01.2008
74 IK 159/05
Normen:
InsO § 290 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 305 Abs. 1 Nr. 3;

AG Göttingen - Beschluss vom 29.01.2008 (74 IK 159/05) - DRsp Nr. 2009/4188

AG Göttingen, Beschluss vom 29.01.2008 - Aktenzeichen 74 IK 159/05

DRsp Nr. 2009/4188

1. Für die Glaubhaftmachung eines Versagungsgrundes genügt es, wenn sich ein Gläubiger darauf beruft, dass eine Forderung einer Verwandten des Schuldners nicht existiert, da entsprechende Verträge bzw. Zahlungsbelege nicht vorliegen. 2. Bei Vorlage eines falschen Verzeichnisses der Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen liegt der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO vor.

B e s c h l u s s

in dem Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des ...

Verfahrensbevollmächtigter: RA ...

Treuhänder: Rechtsanwalt ...

Dem Schuldner wird die beantragte Restschuldbefreiung versagt.

Die im Beschluss vom 18.05.2005 bewilligte Stundung wird aufgehoben.

Normenkette:

InsO § 290 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 305 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe: