AG Göttingen - Beschluss vom 30.01.2008
74 IN 222/07
Normen:
InsO § 4 i.V.m. ZPO § 91a; InsO § 4 i.V.m. ZPO § 571 Abs. 2 S. 2;

AG Göttingen - Beschluss vom 30.01.2008 (74 IN 222/07) - DRsp Nr. 2009/4180

AG Göttingen, Beschluss vom 30.01.2008 - Aktenzeichen 74 IN 222/07

DRsp Nr. 2009/4180

1. Rechtsbehelfe gegen die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen werden mit Eröffnung des Verfahrens grundsätzlich unzulässig. 2. Auch bei der Verwendung des Begriffes "Rücknahme eines Insolvenzantrags" hat das Insolvenzgericht die Erklärung dahin auszulegen, ob nicht eine Erledigungserklärung gemeint ist. 3. Ist ein vorläufiger "schwacher" Insolvenzverwalter bestellt, kann nur dieser einer Erledigungserklärung gem. § 4 InsO i.V.m. § 91a ZPO zustimmen. 4. Die Zuständigkeitsrüge ist gem. § 4 InsO i. V. m. § 571 Abs. 2 S. 2 ZPO ausgeschlossen, wenn die Schuldnerin im Eröffnungsverfahren Gelegenheit hatte, zur örtlichen Zuständigkeit Stellung zu nehmen. 5. Ein (neuer) Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 2 InsO wird nicht begründet, wenn am neuen "Geschäftssitz" zwar der Vorstand anwesend ist, die übrigen Mitarbeiter dort aber nur tageweise tätig sind.

B e s c h l u ß

In dem Insolvenzverfahren

über das Vermögen der

S. AG,

vertreten durch:

1. Dr. R., (Vorstand),

2. G., (Vorstand),

Verfahrensbevollmächtigte:

Rechtsanwälte ...

Den sofortigen Beschwerden der Schuldnerin vom

- 12.06.2007 (Bl. 65 Band I d. A.) gegen den Beschluss vom 07.06.2007 Bl. 10 Band d. A.)

- 18.06.2007 (Bl. 193 Band I d. A.) gegen den Beschluss vom 14.06.2007 Bl. 137 Band I d. A. und vom 14.06.2007 Bl. 183 Band I d. A.)