AG Göttingen - Beschluss vom 30.10.2003
74 IN 364/02
Fundstellen:
ZInsO 2003, 1053

AG Göttingen - Beschluss vom 30.10.2003 (74 IN 364/02) - DRsp Nr. 2005/19762

AG Göttingen, Beschluss vom 30.10.2003 - Aktenzeichen 74 IN 364/02

DRsp Nr. 2005/19762

1. Eine unterbliebene Erklärung im Sinne des § 4 c Nr. 1 InsO liegt auch dann vor, wenn der Schuldner keine Angaben über den Verbleib von sicherungs-übereigneten Fahrzeugen macht. 2. Nicht erforderlich ist, dass diese Angaben kausal für eine Stundungsbewilligung geworden sind; dieser Gesichtspunkt ist vielmehr aus dem Rahmen der Ermessensentscheidung über den Widerruf der Stundung zu berücksichtigen. 3. Bei der Ermessensentscheidung ist das gesamte Verhalten des Schuldners während des Verfahrens zu berücksichtigen.

Gründe:

Im Oktober 2002 stellte das Finanzamt gegen den Schuldner Insolvenzantrag wegen Abgabenrückständen in Höhe von ca. 210.000,00 EUR. Im Rahmen des Eröffnungsverfahrens ermittelte der Sachverständige Fahrzeuge, die auf den Schuldner zugelassen sind und ihm nicht bekannt gegeben worden waren. In einem Anhörungstermin berief sich der Schuldner darauf, er habe die drei Fahrzeuge für eine Darlehensforderung zur Sicherheit übereignet. Nachdem er abredewidrig nicht den Darlehensvertrag und die Sicherungsübereignungsverträge vorgelegt hatte, erging gegen ihn Haftbefehl. Vor Vollzug legte der Schuldner die Unterlagen vor. Nachdem der Schuldner Antrag auf Stundung und Restschuldbefreiung gestellt hatte, wurde das Verfahren am 25.03.2003 eröffnet und dem Schuldner Stundung bewilligt.