AG Göttingen - Urteil vom 13.01.2016
21 C 97/15
Fundstellen:
NZI 2016, 6
ZInsO 2016, 461

AG Göttingen - Urteil vom 13.01.2016 (21 C 97/15) - DRsp Nr. 2016/3205

AG Göttingen, Urteil vom 13.01.2016 - Aktenzeichen 21 C 97/15

DRsp Nr. 2016/3205

1. Die formularmäßige Vereinbarung eines Bearbeitungsentgeltes in Verbraucherdarlehensverträgen ist unwirksam (BGH, Urt. v. 13.5.2014 - XI ZR 170/13 und XI ZR 405/12). 2. Es kann dahinstehen, ob ein Insolvenzverwalter wegen der uneingeschränkten Feststellung eines Darlehensrückzahlungsanspruches zur Insolvenztabelle an der Geltendmachung des Anspruches wegen entgegenstehender Präklusion (LG Göttingen, Urt. v. 20.10.2015 - 4 S 7/14) gehindert ist. 3. Eine Aufrechnung der Beklagten mit dem Rückzahlungsanspruch ist nicht unzulässig gem. §§ 94 ff. InsO, insb. nicht gem. § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO i.V.m. § 134 InsO (ebenso AG Friedberg, Urt. v. 30.10.2015 - 2 C 318/15, ZInsO 2015, 2494 = NZI 2015, 983 mit Anm. Frischemeier).

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsverwaltung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rückzahlung einer Bearbeitungsgebühr aus einem Darlehensvertrag.