BGH - Urteil vom 13.05.2014
XI ZR 405/12
Normen:
BGB § 307 Abs. 3 S. 1; BGB § 488;
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 17.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen I-31 U 60/12
LG Dortmund, vom 03.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 519/11

Wirksamkeit einer Allgemeinen Bestimmung eines Kreditinstituts über die Erhebung eines Bearbeitungsentgelts bei Abschluss von Privatkreditverträgen

BGH, Urteil vom 13.05.2014 - Aktenzeichen XI ZR 405/12

DRsp Nr. 2014/9814

Wirksamkeit einer Allgemeinen Bestimmung eines Kreditinstituts über die Erhebung eines Bearbeitungsentgelts bei Abschluss von Privatkreditverträgen

Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts für den Abschluss von Privatkreditverträgen enthaltene Bestimmung "Bearbeitungsentgelt einmalig 1%" unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle und ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. September 2012 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 3 S. 1; BGB § 488;

Tatbestand

Der Kläger, ein eingetragener Verein, nimmt nach seiner Satzung Verbraucherinteressen wahr und ist als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen. Die beklagte Privatbank verwendet gegenüber ihren Privatkunden einen mit "Regelsätze im standardisierten Privatkundengeschäft" überschriebenen Preisaushang. Dieser enthält unter der Zwischenüberschrift "Privatkredit" Zinssätze für Ratenkredite sowie folgendes "Repräsentatives Beispiel":

"Nettodarlehensbetrag EUR 10.000,00
Laufzeit 84 Monate
Sollzinssatz (fest bzw. gebunden) 6,50% p.a.
Bearbeitungsentgelt einmalig 1%
effektiver Jahreszins 7,02% p.a.
monatliche Rate EUR 150,00"