OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 27.06.2005
20 VA 2/04
Normen:
EGGVG § 23 ; InsO § 4 ; ZPO § 299 ;
Vorinstanzen:
AG Fulda, - Vorinstanzaktenzeichen 92 IK 6/01

Akteneinsicht im Insolvenzverfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 27.06.2005 - Aktenzeichen 20 VA 2/04

DRsp Nr. 2005/21127

Akteneinsicht im Insolvenzverfahren

»Zur Zulässigkeit der Akteneinsicht in Insolvenzakten durch nicht am Verfahren Beteiligte.«

Normenkette:

EGGVG § 23 ; InsO § 4 ; ZPO § 299 ;

Entscheidungsgründe:

Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 12.02.2004 beim Amtsgericht Fulda - Insolvenzabteilung - beantragt, in die Akten des Insolvenzverfahrens betreffend Frau ... A, geb. B, O1, einsehen zu dürfen. Zur Darlegung ihres berechtigten Interesses hieran hat sie auf die Fotokopie eines Klageentwurfs vom 12.11.2003 verwiesen. Ausweislich dieses Klageentwurfs will die Antragstellerin beim Landgericht Fulda Zahlungsansprüche in Höhe von 250.000,-- EUR gegen Frau ... A, geb. B, geltend machen. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 2 ff d. A. Bezug genommen.

Durch Verfügung vom 18.02.2004 hat die Richterin beim Amtsgericht darauf hingewiesen, dass die behauptete Forderung im Insolvenzverfahren nicht angemeldet worden sei, eine Verfahrensbeteiligung mithin fehle und das damit erforderliche berechtigte Interesse im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht worden sei. Nachdem die Antragstellerin hierzu mit Schriftsatz vom 03.03.2004 (Bl. 10 d. A.) Stellung genommen hatte, hat der Direktor des Amtsgerichts mit Beschluss vom 29.03.2004 (Bl. 11 d. A.), auf den verwiesen wird, das Akteneinsichtsgesuch der Antragstellerin zurückgewiesen.