OLG Brandenburg - Beschluss vom 11.04.2005
11 VA 3/05
Normen:
EGGVG § 23 Abs. 1 § 24 Abs. 1 § 26 Abs. 1 ; InsO § 4 § 27 Abs. 1 S. 3 ; ZPO § 299 Abs. 2 ; AkteneinsichtG § 2 Abs. 2 ;

Akteneinsichtsbegehren des Gläubigers im Insolvenzverfahren ist kein rechtliches Interesse

OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.04.2005 - Aktenzeichen 11 VA 3/05

DRsp Nr. 2006/21824

Akteneinsichtsbegehren des Gläubigers im Insolvenzverfahren ist kein rechtliches Interesse

Ein Recht auf Akteneinsicht, insbesondere auch in das Gutachten des Sachverständigen im Insolvenzverfahren, steht einem Dritten nicht zu, der am Insolvenzverfahren nicht beteiligt ist und lediglich Tatsachen erfahren möchte, die er in einem besonderen Verfahren gegen einen Dritten verwenden will.

Normenkette:

EGGVG § 23 Abs. 1 § 24 Abs. 1 § 26 Abs. 1 ; InsO § 4 § 27 Abs. 1 S. 3 ; ZPO § 299 Abs. 2 ; AkteneinsichtG § 2 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Antrag der Antragstellerin ist gem. § 23 Abs. 1 EGGVG statthaft. Die Ablehnung des gem. § 4 InsO, 299 Abs. 2 ZPO zu beurteilenden Akteneinsichtsgesuches stellt einen Justizverwaltungsakt dar. Zulässig ist der Antrag gem. § 24 Abs. 1 EGGVG, da die Antragstellerin geltend macht, die beantragte Maßnahme verletze sie in ihren Rechten und eine solche Verletzung zumindest denkbar ist. Die gerichtliche Entscheidung ist auch rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist gem. § 26 Abs. 1 EGGVG und in der gebotenen Form beantragt worden.

II.

In der Sache bleibt der Antrag indes ohne Erfolg.