OLG Braunschweig - Beschluss vom 10.03.2016
1 Ws 56/16
Normen:
StGB § 203 Abs. 2 Nr. 5; StPO § 475 Abs. 1; StPO § 475 Abs. 2; InsO § 5; InsO § 22 Abs. 3; InsO § 97; InsO § 98;
Fundstellen:
NJW 2016, 1834
NZI 2016, 597
NZI 2016, 5
ZIP
ZInsO 2016, 1011
ZVI 2016, 363
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 25.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 KLs 56/14

Akteneinsichtsrecht des im Insolvenzverfahren bestellten Sachverständigen in den Insolvenzschuldner betreffende Strafakten

OLG Braunschweig, Beschluss vom 10.03.2016 - Aktenzeichen 1 Ws 56/16

DRsp Nr. 2016/8903

Akteneinsichtsrecht des im Insolvenzverfahren bestellten Sachverständigen in den Insolvenzschuldner betreffende Strafakten

1. Der im Insolenzverfahren bestellte Sachverständige ist zu einer umfassenden Einsicht in die über den Insolvenzschuldner geführten Strafakten berechtigt, wenn sich daraus Hinweise dazu ergeben können, ob mit der Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Insolvenzschuldner zu rechnen und mit welcher Wahrscheinlichkeit von einer Durchsetzung behaupteter Ansprüche Dritter auszugehen ist. 2. Weil der gerichtlich bestellte Sachverständige im Insolvenzverfahren gem. § 203 Abs. 2 Nr. 5 StGB zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, gilt dies auch für aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes ansonsten Dritten nicht zugänglichen Aktenbestandteilen.

Die Beschwerde des Angeschuldigten gegen die Entscheidung des Vorsitzenden der 6. großen Strafkammer des Landgerichts Braunschweig vom 25. Januar 2016 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

Normenkette:

StGB § 203 Abs. 2 Nr. 5; StPO § 475 Abs. 1; StPO § 475 Abs. 2; InsO § 5; InsO § 22 Abs. 3; InsO § 97; InsO § 98;

Gründe:

I.