FG Berlin - Urteil vom 29.04.2002
9 K 8168/01
Normen:
EStG § 11 ; EStG § 38 Abs. 2 Satz 2 ; InsO § 17 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1088
GmbHR 2002, 939

Alleiniger GmbH-Gesellschafter- und Geschäftsführer: Kein Zufluß eines dienstvertraglich zu beanspruchenden Monatsgehaltes bei tatsächlicher Nichtzahlung

FG Berlin, Urteil vom 29.04.2002 - Aktenzeichen 9 K 8168/01

DRsp Nr. 2002/13572

Alleiniger GmbH-Gesellschafter- und Geschäftsführer: Kein Zufluß eines dienstvertraglich zu beanspruchenden Monatsgehaltes bei tatsächlicher Nichtzahlung

1. Gem. § 38 Abs. 2 Satz 2 EStG entsteht die Lohnsteuer in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn beim Arbeitnehmer zufließt. 2. Der Zufluß von Arbeitslohn ist zu verneinen, wenn der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber wegen dessen Zahlungsschwierigkeiten die Gehaltsforderung stundet. 3. Das Gehalt eines beherrschenden Gesellschafters einer GmbH gilt nach der Rechtsprechung des BFH jedoch nur dann nicht als zugeflossen im Sinne des § 11 EStG, wenn die GmbH im Zeitpunkt der Fälligkeit der Gehaltsforderung infolge Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 InsO insolvenzreif war.

Normenkette:

EStG § 11 ; EStG § 38 Abs. 2 Satz 2 ; InsO § 17 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob dem alleinigen Geschäftsführer und Gesellschafter der Klägerin, einer GmbH, ein von ihm dienstvertraglich ursprünglich zu beanspruchendes Monatsgehalt trotz tatsächlicher Nichtleistung seitens der Klägerin und späterem Verzicht des Begünstigten steuerrechtlich als zugeflossen gilt und damit der Lohnsteuerabführungspflicht seitens der Klägerin als Arbeitgeberin unterlag.