BSG - Urteil vom 17.08.2017
B 5 R 8/16 R
Normen:
SGB VI § 51 Abs. 3a S. 1; SGG § 164 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BSGE 124, 58
NZA 2018, 642
NZS 2018, 601
ZInsO 2018, 415
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 02.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 517/15
SG Stade, vom 14.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 5/15

Altersrente für besonders langjährig VersicherteRevision gegen die Verletzung einer Vorschrift des materiellen RechtsInhaltliche Anforderungen an eine RevisionsbegründungAuseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen UrteilAufwand und Intensität des Eingehens auf die tatrichterlichen Feststellungen

BSG, Urteil vom 17.08.2017 - Aktenzeichen B 5 R 8/16 R

DRsp Nr. 2018/801

Altersrente für besonders langjährig Versicherte Revision gegen die Verletzung einer Vorschrift des materiellen Rechts Inhaltliche Anforderungen an eine Revisionsbegründung Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Urteil Aufwand und Intensität des Eingehens auf die tatrichterlichen Feststellungen

Der Bezug von Arbeitslosengeld ist durch eine Insolvenz des Arbeitgebers bedingt mit der Folge der Anrechenbarkeit dieser Zeiten auf die 45-jährige Wartezeit, wenn die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses auf der Erklärung einer Person beruht, deren Handlungsbefugnis sich aus der Insolvenzordnung ergibt.

1. Wendet sich die Revision gegen die Verletzung einer Vorschrift des materiellen Rechts, ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats in der Begründung sorgfältig und nach Umfang und Zweck zweifelsfrei darzulegen, weshalb die Norm in der angefochtenen Entscheidung - bezogen auf den festgestellten Sachverhalt - nicht oder nicht richtig angewandt worden ist. 2. Dies setzt voraus, dass sich die Begründung mit dem vorinstanzlichen Urteil auseinandersetzt.; "Auseinandersetzung" bedeutet, auf den Gedankengang des Vordergerichts einzugehen.