LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 29.10.2002
2 Sa 246/02
Normen:
BGB § 611 ; BGB § 812 ; BGB §§ 765 ff ; InsO § 113 ;
Fundstellen:
LAGReport 2003, 120
ZInsO 2003, 242
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 12.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 291 a/02

Altersteilzeit; Insolvenzsicherung; Bürgschaft; Fortfall der Sicherungsabrede; Herausgabe der Bürgschaftsurkunde

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.10.2002 - Aktenzeichen 2 Sa 246/02

DRsp Nr. 2003/5079

Altersteilzeit; Insolvenzsicherung; Bürgschaft; Fortfall der Sicherungsabrede; Herausgabe der Bürgschaftsurkunde

»1. Aus dem Wesen einer Altersteilzeitvereinbarung im Blockmodell folgt, dass eine Kündigung während der Freistellungsphase im Allgemeinen ausgeschlossen ist. 2. Kündigt der Insolvenzverwalter ein Arbeitsverhältnis, in dem der Arbeitnehmer sich bereits in der Freistellungsphase der Altersteilzeit befindet, so ist diese Kündigung nach § 113 InsO zulässig. 3. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der Kündigung des Insolvenzverwalters führt nicht dazu, dass der Rechtsgrund für eine Bürgschaft, die der Sicherung der erdienten Ansprüche des Arbeitnehmers dienen soll, fortfällt. Der Rechtsgrund der Bürgschaftsabrede liegt in der bereits erdienten Vergütungsforderung, die durch die Kündigung nicht beseitigt wird. Der Insolvenzverwalter kann daher nicht aus diesem Grund die Bürgschaftsurkunde herausverlangen.«

Normenkette:

BGB § 611 ; BGB § 812 ; BGB §§ 765 ff ; InsO § 113 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde die zur Sicherung der Altersteilzeitansprüche des Beklagten begeben worden ist.