FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 22.05.2003
3 K 630/01
Normen:
GesO § 19 Abs. 1 Nr. 3 ; KO § 166 ; AO (1977) § 34 Abs. 3, Abs. 1 S. 1 ; UStG (1999) § 18 Abs. 3 ;

Amtsdauer des Gesamtvollstreckungsverwalters; Nachtragsverteilung; Umsatzsteuer 2000

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.05.2003 - Aktenzeichen 3 K 630/01

DRsp Nr. 2004/5883

Amtsdauer des Gesamtvollstreckungsverwalters; Nachtragsverteilung; Umsatzsteuer 2000

1. Die Befugnis des Verwalters, Steuererklärungen für den Gemeinschuldner abzugeben, endet mit der Einstellung des Verfahrens. 2. In analoger Anwendung des § 166 KO ist auch innerhalb des Gesamtvollstreckungsverfahrens die Nachtragsverteilung zulässig. 3. Der Beschluss des Amtsgerichts, zugleich mit der Einstellung des Gesamtvollstreckungsverfahrens die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des bisherigen Verwalters für die Einziehung von Umsatzsteuer-Erstattungsbeträgen für fortbestehend zu erklären, kann nicht dahin ausgelegt werden, dass damit eine Nachtragsverteilung für die genannten Umsatzsteuer-Erstattungsforderungen vorgenommen wurde. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Amtsgericht in seinem Beschluss den Begriff "Nachtragsverteilung" nicht verwendet hat, und der Beschluss hinsichtlich der Ansprüche, die davon betroffen sein sollen, gänzlich unbestimmt ist.

Normenkette:

GesO § 19 Abs. 1 Nr. 3 ; KO § 166 ; AO (1977) § 34 Abs. 3, Abs. 1 S. 1 ; UStG (1999) § 18 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Kläger zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung für die Gemeinschuldnerin berechtigt war.