BGH - Beschluss vom 29.03.2012
IX ZR 26/10
Normen:
InsO § 133 Abs. 1; ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; ZPO § 544 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1406
NZS 2012, 581
Vorinstanzen:
OLG Hamburg, vom 15.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 72/09
LG Hamburg, vom 24.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 303 O 382/08

Anfechtbarkeit der Abführungen der Versicherungsbeiträge von freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung durch den Arbeitgeber an die Einzugsstellen als klärungsbedürftige Rechtsfrage

BGH, Beschluss vom 29.03.2012 - Aktenzeichen IX ZR 26/10

DRsp Nr. 2012/8333

Anfechtbarkeit der Abführungen der Versicherungsbeiträge von freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung durch den Arbeitgeber an die Einzugsstellen als klärungsbedürftige Rechtsfrage

1. Eine statthafte und auch im Übrigen zulässige Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg, wenn die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. 2. Die Frage, ob die Abführung von Versicherungsbeiträgen von freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung durch den Arbeitgeber an die Einzugsstellen diesen gegenüber nach §§ 130, 131 InsO anfechtbar ist, bedarf keiner Klärung, da diese zweifelsfrei zu verneinen ist. Ob eine Anfechtung in derartigen Fällen auf § 132 InsO gestützt werden kann, ist nicht entscheidungserheblich, wenn das Berufungsgericht die subjektiven Voraussetzungen dieser Norm nicht feststellen konnte. 3. Auch die Frage, ob der Einzugsstelle bei der Beurteilung der subjektiven Voraussetzungen des § 133 I InsO Kenntnisse des Vollziehungsbeamten des Hauptzollamts entsprechend § 166 I BGB zuzurechnen sind, ist ohne weiteres zu verneinen und bedarf keiner grundsätzlichen Klärung.

Tenor