BGH - Urteil vom 21.04.2005
IX ZR 24/04
Normen:
InsO §§ 129 ff. § 142 ; HGB § 441 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 1076
DB 2005, 2021
InVo 2005, 314
MDR 2005, 1133
NJW-RR 2005, 916
NZI 2005, 389
TranspR 2005, 309
VRS 109, 105
VersR 2006, 527
WM 2005, 1033
ZIP 2005, 992
ZInsO 2005, 648
Vorinstanzen:
OLG Rostock, vom 22.12.2003
LG Rostock, vom 20.12.2002

Anfechtbarkeit der Abtretung von Forderungen des Absenders gegen den Empfänger eines Transports an den Frachtführer zur Erfüllung offener Altforderungen

BGH, Urteil vom 21.04.2005 - Aktenzeichen IX ZR 24/04

DRsp Nr. 2005/8019

Anfechtbarkeit der Abtretung von Forderungen des Absenders gegen den Empfänger eines Transports an den Frachtführer zur Erfüllung offener Altforderungen

»a) Wenn der Frachtführer mit dem Absender, der offene (Alt-)Forderungen nicht bezahlen kann, und dem Empfänger vereinbart, den vorerst unter Berufung auf das Frachtführerpfandrecht angehaltenen Transport auszuführen, sofern die bei Ablieferung des Frachtguts zu realisierende Werklohnforderung gegen den Empfänger in entsprechender Höhe an den Frachtführer abgetreten oder das Pfandrecht darauf erstreckt wird, ist die erfolgte Zahlung kongruent. Die Vereinbarung selbst ist ein unanfechtbares Bargeschäft, wenn der Wert des Frachtführerpfandrechts dem Wert der abgetretenen oder verpfändeten Forderung entspricht.b) Das Frachtführerpfandrecht für inkonnexe Forderungen aus früheren Transportaufträgen ist nicht deshalb inkongruent, weil der Frachtführer den neuen Transportauftrag (auch) wegen der ihm bewußten Gefahr übernommen hat, der Absender könnte zahlungsunfähig werden, und für diesen Fall ein zusätzliches Sicherungsmittel hinsichtlich seiner Altforderungen hat erwerben wollen (Ergänzung zu BGHZ 150, 326).«

Normenkette:

InsO §§ 129 ff. § 142 ; HGB § 441 ;

Tatbestand: