BGH - Urteil vom 18.11.2004
IX ZR 299/00
Normen:
DDR-GesO § 10 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 364 Abs. 2 § 648a ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 945
BauR 2005, 1028
BauR 2005, 1321
MDR 2005, 956
NJ 2005, 273
NJW-RR 2005, 840
NZBau 2005, 338
NZI 2005, 329
WM 2005, 804
ZIP 2005, 769
ZInsO 2005, 439
ZVI 2005, 261
ZfIR 2005, 370
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg, vom 20.07.2000
LG Neuruppin,

Anfechtbarkeit der Abtretung von Werklohnforderungen an den Subunternehmer des Schuldners

BGH, Urteil vom 18.11.2004 - Aktenzeichen IX ZR 299/00

DRsp Nr. 2005/5201

Anfechtbarkeit der Abtretung von Werklohnforderungen an den Subunternehmer des Schuldners

»a) Tritt ein zahlungsschwacher Bauhauptunternehmer einem Subunternehmer Forderungsteile gegen seinen Auftraggeber erfüllungshalber ab, zu deren Abtretung er bereits aufgrund einer voraufgegangenen Sicherungsvereinbarung verpflichtet war, so begründet eine solche Abtretung in der Regel kein ausreichend starkes Beweisanzeichen dafür, daß der Bauhauptunternehmer in Gläubigerbenachteiligungsabsicht gehandelt hat und dem Subunternehmer dies bekannt war.b) Eine Vereinbarung, in der sich ein zahlungsschwacher Bauhauptunternehmer gegenüber einem Subunternehmer verpflichtet, in einer Höhe, in der dieser werkvertragsrechtlich Sicherheit verlangen kann, ihm einen Teil des Werklohnanspruchs gegen den Bauherrn abzutreten, bildet ebenfalls kein starkes Beweisanzeichen für eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht.«

Normenkette:

DDR-GesO § 10 Abs. 1 Nr. 1 ; BGB § 364 Abs. 2 § 648a ;

Tatbestand: