BGH - Urteil vom 05.02.2004
IX ZR 473/00
Normen:
KO § 30 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BB 2004, 1073
BGHReport 2004, 1061
InVo 2004, 410
MDR 2004, 904
NJW-RR 2004, 983
NZI 2004, 374
WM 2004, 932
ZIP 2004, 917
ZInsO 2004, 499
ZInsO 2004, 501
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Verden,

Anfechtbarkeit der Befriedigung einer fremden Schuld

BGH, Urteil vom 05.02.2004 - Aktenzeichen IX ZR 473/00

DRsp Nr. 2004/6589

Anfechtbarkeit der Befriedigung einer fremden Schuld

»Die Befriedigung einer fremden Schuld ist dem Gläubiger gegenüber nicht gemäß § 30 Nr. 2 KO anfechtbar.«

Normenkette:

KO § 30 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter im Konkurs über das Vermögen der B. GmbH (Gemeinschuldnerin). Der Beklagte war Eigentümer des Betriebsgrundstücks der Gemeinschuldnerin. Er verpachtete das Grundstück am 13. Oktober 1994 an die Straßen- und Tiefbaugesellschaft Gebr. H. GmbH & Co. (im folgenden: Fa. H.). Diese vermietete das Betriebsgrundstück an die Gemeinschuldnerin. P. F., Gesellschafter und Geschäftsführer der Fa. H., war auch Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin. Die Fa. H. geriet mit ihren Pachtzahlungen gegenüber dem Beklagten mit mehr als 150.000 DM in Verzug. Der Beklagte erwirkte gegen sie einen entsprechenden Zahlungstitel.

Nachdem die Gemeinschuldnerin im Jahre 1997 in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war, veräußerte sie das Geschäftsinventar. Der Käufer erwarb vom Beklagten auch das Betriebsgrundstück. Nachdem der Käufer den Kaufpreis für das Inventar geleistet hatte, überwies die Gemeinschuldnerin am 11. Juni und 1. Juli 1997 jeweils 75.000 DM an den Beklagten zur Ablösung von Pachtforderungen.