OLG Rostock - Urteil vom 17.11.2003
3 U 119/03
Normen:
InsO § 135 ;
Fundstellen:
OLGReport-Rostock 2004, 238
Vorinstanzen:
LG Neubrandenburg, vom 10.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 161/02

Anfechtbarkeit der Befriedigung eines Gesellschaftsdarlehens vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH - Qualifizierung eines Gesellschaftsdarlehens als von vornherein kapitalersetzend

OLG Rostock, Urteil vom 17.11.2003 - Aktenzeichen 3 U 119/03

DRsp Nr. 2004/96

Anfechtbarkeit der Befriedigung eines Gesellschaftsdarlehens vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH - Qualifizierung eines Gesellschaftsdarlehens als von vornherein kapitalersetzend

»1. Die Befriedigung eines Gesellschaftsdarlehens im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH ist auch dann anfechtbar, wenn sie vor der Umqualifizierung des Darlehens zum Kapitalersatz erfolgte. 2. Zur Qualifizierung eines Gesellschaftsdarlehens als von vornherein kapitalersetzend.«

Normenkette:

InsO § 135 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der K. Bau GmbH (nachfolgend Schuldnerin) nimmt den Beklagten nach Insolvenzanfechtung auf Rückgewähr in Anspruch.

Der Beklagte betrieb vor 1996 ein Bauunternehmen. Am 14.12.1995 gründeten er und seine Ehefrau Sibylle K. die K. Bau GmbH mit Sitz in T.. Von dem Stammkapital in Höhe von 50.000,00 DM übernahm er 49.500,00 DM. Die GmbH wurde am 20.02.1996 im Handelsregister des Amtsgerichts Neubrandenburg unter HRB 0000 eingetragen. Geschäftsführer war der Beklagte. Laut Gesellschaftsvertrag war er vom Verbot des Selbstkontrahierens befreit.

In einer Vereinbarung vom 01.01.1996, in dem der Beklagte als "Besitzunternehmen" und die Schuldnerin als "Betriebsunternehmen" bezeichnet ist, heißt es: