BGH - Beschluß vom 16.10.2008
IX ZR 147/07
Normen:
InsO § 129 ;
Fundstellen:
BB 2008, 2710
BGHReport 2009, 190
DZWIR 2009, 76
MDR 2009, 106
NZI 2009, 56
WM 2008, 2224
ZIP 2008, 2182
ZInsO 2008, 1200
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg, vom 18.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 7/07
LG Frankfurt/Oder, vom 30.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 183/06

Anfechtbarkeit der Begleichung von Gesellschaftsverbindlichkeiten durch nicht persönlich haftende Gesellschafter

BGH, Beschluß vom 16.10.2008 - Aktenzeichen IX ZR 147/07

DRsp Nr. 2008/20021

Anfechtbarkeit der Begleichung von Gesellschaftsverbindlichkeiten durch nicht persönlich haftende Gesellschafter

»Begleichen nicht persönlich haftende Gesellschafter die Verbindlichkeit einer Gesellschaft auf deren Anweisung gegenüber einem Gläubiger, scheidet eine Gläubigerbenachteiligung aus, wenn die Gesellschafter durch die Zahlung keine eigene Schuld gegenüber der Gesellschaft getilgt haben.«

Normenkette:

InsO § 129 ;

Gründe:

I. Der Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag vom 7. April 2005 am 29. August 2005 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der A. GmbH & Co. KG (fortan: Schuldnerin).

Bereits am 3. September 2003 hatte der Beklagte als Inhaber einer Forderung über 31.805,95 EUR gegen die Schuldnerin einen Insolvenzantrag gestellt. Der Beklagte vereinbarte mit der Schuldnerin, den Insolvenzantrag gegen Zahlung von 28.000 EUR unter Verzicht auf die weitergehende Forderung zurückzunehmen. Die für die Schuldnerin tätige Unternehmensberatung unterrichtete den Beklagten dahin, dass die an ihn erfolgte Überweisung aus Drittmitteln stamme und folglich eine Rückforderung bei einem weiteren Insolvenzantrag ausgeschlossen sei. Nach Erhalt der Zahlung nahm der Beklagte den Insolvenzantrag absprachegemäß zurück.