I. Der Kläger ist Verwalter in dem auf Antrag vom 7. April 2005 am 29. August 2005 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der A. GmbH & Co. KG (fortan: Schuldnerin).
Bereits am 3. September 2003 hatte der Beklagte als Inhaber einer Forderung über 31.805,95 EUR gegen die Schuldnerin einen Insolvenzantrag gestellt. Der Beklagte vereinbarte mit der Schuldnerin, den Insolvenzantrag gegen Zahlung von 28.000 EUR unter Verzicht auf die weitergehende Forderung zurückzunehmen. Die für die Schuldnerin tätige Unternehmensberatung unterrichtete den Beklagten dahin, dass die an ihn erfolgte Überweisung aus Drittmitteln stamme und folglich eine Rückforderung bei einem weiteren Insolvenzantrag ausgeschlossen sei. Nach Erhalt der Zahlung nahm der Beklagte den Insolvenzantrag absprachegemäß zurück.
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