OLG München - Urteil vom 27.06.2002
19 U 2472/02
Normen:
InsO § 131 Abs. 1 ;
Fundstellen:
KTS 2003, 81
ZIP 2002, 1542
Vorinstanzen:
LG München I, vom 23.01.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 20117/01

Anfechtbarkeit der Begleichung von Steuerschulden zur Abwendung der Pfändung

OLG München, Urteil vom 27.06.2002 - Aktenzeichen 19 U 2472/02

DRsp Nr. 2004/19352

Anfechtbarkeit der Begleichung von Steuerschulden zur Abwendung der Pfändung

Eine Zahlung des Schuldners an den Vollziehungsbeamten des Finanzamts zur Abwendung der Pfändung wegen Steuerschulden ist anfechtbar, wenn der Schuldner zu diesem Zeitpunkt bereits zahlungsunfähig war.

Normenkette:

InsO § 131 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter des Vermögens der Fa. ... von dem Beklagten die Rückerstattung von Geldbeträgen, die der Beklagte durch Einlösung der Schecks vom 13.4.2000 und vom 18.5.2000 erhalten hat. Im Übrigen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

II. Die Berufung des Klägers führt im Wesentlichen zum Erfolg, da der Kläger als Insolvenzverwalter aus § 143 Abs. 1 InsO i.V.m. § 131 Abs. 1 Nr. 1 und 2 InsO einen Anspruch auf Rückerstattung der beiden Schecksummen zur Insolvenzmasse hat. Die Sicherung, die der Beklagte durch Erhalt der beiden Schecks erhalten hat, ist inkongruent gewesen.

Die Schecks sind dem Vollziehungsbeamten des Finanzamtes zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung übergeben worden. Wäre dies nicht geschehen, dann hätte der Vollziehungsbeamte gemäß Abschnitt 28 Abs. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Vollziehungsbeamte der Finanzverwaltung vollstrecken müssen. Vor diesem Hintergrund ist die Übergabe der Schecks nicht als freiwillig zu bezeichnen.