BGH - Beschluß vom 05.06.2008
IX ZR 46/06
Normen:
InsO § 130 ;
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 26.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen I-12 U 119/05
LG Wuppertal, vom 29.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 341/03

Anfechtbarkeit der Bezahlung von Altforderungen durch den vorläufigen Insolvenzverwalter

BGH, Beschluß vom 05.06.2008 - Aktenzeichen IX ZR 46/06

DRsp Nr. 2008/13267

Anfechtbarkeit der Bezahlung von Altforderungen durch den vorläufigen Insolvenzverwalter

Die Ausschöpfung der Anfechtungsfrist begründet weder für sich allein noch in Verbindung mit der Fortsetzung einer Geschäftsbeziehung einen Vertrauenstatbestand, der die Anfechtung der Zusatz ausschließt, die Altforderungen aus der Zeit vor der Stellung des Insolvenzantrags würden "ausnahmsweise" voll bezahlt, um die Produktion weiterführen zu können.

Normenkette:

InsO § 130 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde (§ 544 ZPO) ist unbegründet. Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Das Berufungsgericht hat das rechtliche Gehör der Beklagten nicht verletzt. Grundsätzliche Fragen der Rechtssache lässt das Berufungsurteil nicht erkennen.